AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule
Empfohlen von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.

Ziffer 1 – Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen
beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt.
Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in
jedem Fall nach Ablauf von 6 Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so
sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der
Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten
Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.
Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der
Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

Ziffer 2 – Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den
durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

Ziffer 3 – Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des
theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur
ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle
des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule
berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen,
höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse;
die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer
Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten,
so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler für die nicht wahrgenommene Fahrstunden in voller Höhe zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, z.B. mittels einer Krankmeldung.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich
der Prüfungsfahrt – zuzüglich der Gebühren für den TÜV.
Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

Ziffer 4 – Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Grundbetrag bei
Abschluss des Ausbildungsvertrages, spätestens nach 7 Tagen fällig. Das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, siehe Anhang, der Betrag
für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten
Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 7 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie
die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist
vor Beginn derselben zu entrichten.

Ziffer 5 – Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem
Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von
4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne
triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger
Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des
Fahrlehrers verstößt.

Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

Ziffer 6 – Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein
(siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber
vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor
der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt,
aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der
theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen
Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler,
weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

Ziffer 7 – Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden
pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule .
Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu
warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu
vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als
15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als
ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt
auch in diesem Falle 100% des Fahrstundenentgelts.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, z.B. mittels einer Krankmeldung.

Ziffer 8 – Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung
100% des Fahrstundenpreises zu entrichten.

Ziffer 9 – Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

Ziffer 10 – Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer
verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und
auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen
des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Ziffer 11 – Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die
nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges
besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über
den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide
Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des
Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

Ziffer 12 – Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

Ziffer 13 – Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die
gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen
verzichtet . Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen
für beiderlei Geschlechter. 

 

Anhang, zusätzliche Vereinbarungen und Informationen zu den AGB

Hinweis zu Gebühren und Prüfungen

Die behördlichen Gebühren (Führerscheinstelle) sowie die Prüfgebühren (TÜV) sind nicht in den aufgeführten Entgelten enthalten. Diese Gebühren müssen nach Zahlungsaufforderung umgehend bezahlt werden.

Die TÜV-Gebühren sind entweder

  • über das TÜV-Startportal oder
  • bar vor Ort beim TÜV Koblenz
    zu begleichen.

Wird die TÜV-Gebühr für eine bereits beantragte praktische Prüfung nicht spätestens 12 Werktage vor dem Prüfungstermin bezahlt, wird die Prüfung kostenpflichtig storniert.

Eine kostenfreie Stornierung der Prüfung ist nur bis spätestens 12 Werktage vor dem Termin möglich.

Kann die Prüfung krankheitsbedingt nicht stattfinden, muss am selben Tag eine Krankmeldung eingereicht werden. Andernfalls ist keine kostenfreie Stornierung möglich.

Bedingungen für das ALL In Special

Zahlungsbedingungen – All In Special
Der Betrag für das All In Special ist bei Anmeldung vollständig zu zahlen. Ebenfalls bei Anmeldung fällig sind der Grundbetrag und die Kosten für die drive.buzz App.

Übungsstunden
Ab der 20. Übungsstunde werden die Fahrstunden zum regulären Preis berechnet. Maßgeblich ist der im Vertrag festgelegte Preis einer Übungsstunde.

Nach 12 Monaten
Wurde die Ausbildung mit der praktischen Prüfung nicht erfolgreich beendet, wird nach Ablauf von 12 Monaten ein erweiterter Grundbetrag und die drive.buzz App erneut berechnet.
Siehe auch auf dem Ausbildungsvertrag.

§ 1 Preisstabilität und Vertragsanpassung

(1) Die Fahrschule gewährt eine Preisstabilität für die Dauer von sechs (6) Monaten ab Vertragsabschluss gemäß Ausbildungsvertrag.

(2) Die voraussichtliche Ausbildungsdauer beträgt in etwa vier (4) bis sechs (6) Monate.

(3) Sollten innerhalb dieses Zeitraums Preisanpassungen erforderlich werden, erfolgt eine schriftliche Mitteilung an den Fahrschüler. In diesem Fall ist der Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages erforderlich.

(4) Kommt ein neuer Vertrag nicht zustande, ist die Fahrschule berechtigt, die Ausbildung nicht fortzuführen.

§ 2 Gültigkeit des Grundbetrages und der drive.buzz App

(1) Der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Grundbetrag und Nutzung der Drive.buzz App gilt für die Dauer von 6 Monaten ab Vertragsabschluss.

(2) Nach Ablauf der Dauer von 6 Monaten wird – sofern keine schriftliche Kündigung vor Ablauf erfolgte – ein weiterer Teilgrundbetrag in Höhe von derzeit 55€ fällig. Siehe auch Ausbildungsvertrag!

(3) Nach Ablauf der Dauer von 6 Monaten  – sofern keine schriftliche Kündigung vor Ablauf erfolgte – berechnen wir für die drive.buzz App 55€, auch nach bestandener theoretischer Prüfung. Siehe auch Ausbildungsvertrag!

§ 3 Nutzung der Lern- und Verwaltungs-App

(1) Zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung sowie zur organisatorischen Abwicklung der Ausbildung nutzt die Fahrschule die App „drive.buzz Artemis“.

(2) Die App dient insbesondere der:

  • Bereitstellung ausbildungsrelevanter Informationen
  • Terminübersicht (Theorie- und Praxisstunden und Simulator Termine)
  • Konto Übersicht
  • Feststellung der theoretischen Prüfungsreife durch KI – Pilot
  • Kommunikation organisatorischer Inhalte

(3) Der Fahrschüler verpflichtet sich, die App regelmäßig, mindestens jedoch täglich einzusehen und bei Nutzung entsprechend den Systemvorgaben zu aktualisieren.

(4) Die Fahrschule aktualisiert die Inhalte regelmäßig. Versäumt der Fahrschüler die Einsichtnahme, sind spätere Reklamationen hinsichtlich mitgeteilter Termine ausgeschlossen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Barzahlungen werden nicht akzeptiert.

(2) Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich per Überweisung zu leisten. IBAN steht in der App oder in der Email zur Zahlung.

(3) Die Zahlungen erfolgen in Abschlagszahlungen in Höhe von mindestens 600€ oder mehr. Fahrstunden werden nur per Vorkasse geplant und durchgeführt. 

§ 5 Abschlussrechnung

Nach Beendigung der Ausbildung erhält der Fahrschüler auf Wunsch eine Rechnung in elektronischer Form (E-Mail).

§ 6 Information über Neuigkeiten

Aktuelle Informationen werden über die Homepage der Fahrschule sowie über deren Social-Media-Kanäle veröffentlicht.

 

Stand 19.03.2026